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Führerausweisvorschriften ab dem 01.01.2021
Lernfahrten ab 17 Jahren
Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin.
Praktische Hinweise und Übergangsbestimmungen
Personen mit Jahrgang 2003
Ab dem 1. Januar 2021 können 17-Jährige den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) erhalten. Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Geburtstag erwirbt, muss ihn mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies hat der Bundesrat am 14. Dezember 2018 beschlossen.
Damit Neulenkende des Jahrgangs 2003 die praktische Führerprüfung weiterhin mit 18 Jahren absolvieren können, hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 das Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2018 ergänzt.
Konkret können Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis der Kategorie B ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Prüfung der Basistheorie bestanden haben. Diese Prüfung können sie frühestens im Dezember 2020 ablegen.
Wenn Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis im 2021 erwerben, müssen sie ihn nicht mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Die praktische Führerprüfung dürfen sie ab ihrem 18. Geburtstag ablegen.
Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.
Personen mit Jahrgang 2002
Personen mit Jahrgang 2002 können den Lernfahrausweis der Kategorie B (Personenwagen) ab ihrem 18. Geburtstag erhalten. Wenn sie den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, können sie im 2021 an die praktische Führerprüfung, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht während mindestens eines Jahres besitzen.
Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.
Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden.
Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Dokumentationen
Die vier Schritte zur Erlangung des Führerausweises für Personenwagen (PDF, 75 kB, 14.12.2018)
Faktenblatt – Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen im Überblick (PDF, 83 kB, 14.12.2018)
FAQ
Welche Ausbildungen und Prüfungen sind unbefristet gültig?
Theorie- und Zusatztheorieprüfung sowie Verkehrskundeunterricht und Grundkurs, welche ab dem 1. Januar 2021 absolviert wurden. Ausnahme: Wenn der Führerausweis auf Probe annulliert wird, muss die Theorieprüfung erneut absolviert werden.
Ist es weiterhin notwendig, einen Verkehrskundekurs zu absolvieren, um einen Führerausweis zu erhalten?
Ja. Diese Ausbildung ist nach wie vor obligatorisch, um die Unterkategorie A1 und die Kategorien A und B zu erhalten. Ab dem 1. Januar 2021 wird diese Ausbildung neu unbefristet gültig sein.
Ab welchem Alter kann ich einen Lernfahrausweis erhalten?
Ab 15 Jahren für die Unterkategorie A1, welche das Führen von Kleinmotorrädern (maximal 50 cm3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h) erlaubt.
Ab 16 Jahren für die Unterkategorie A1 (maximal 125 cm3 und eine maximale Leistung von 11kW).
Ab 17 Jahren für die Kategorien B und BE.
Wenn ich den LFA mit 19 Jahre und 8 Monate erwerbe kann ich meine Führerprüfung erst nach 12 Monaten absolvieren?
Wenn es sich um einen LFA Kat. B handelt: ja, siehe Artikel 22 Absatz 1 bis VZV, der am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Wenn ich 2003 geboren bin und 2021 einen Lernfahrausweis beantrage, unterliege ich dann auch der 1-Jahres-Wartezeit-Regel?
Nein. Da Sie im Alter von 17 Jahren nicht in der Lage waren, den Lernfahrausweis zu erlangen, müssen Sie die einjährige Wartezeit nicht einhalten. Sie können die praktische Prüfung ab dem 18. Geburtstag ablegen.
Wer hat’s geschafft?
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