Fahrzeugzulassung wird digitaler
Ab Januar 2026 setzt die Schweiz verstärkt auf digitale Prozesse bei der Fahrzeugzulassung. Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, sogenannte eCoC, können neu direkt aus europäischen Datenbanken abgerufen werden. Die daraus gewonnenen Einzelfahrzeugdaten werden im Informationssystem Verkehrszulassung, kurz IVZ, hinterlegt.
Damit stehen relevante Fahrzeugdaten Behörden, Importeuren, Händlern, Werkstätten und weiteren Beteiligten elektronisch zur Verfügung. Der Vorteil liegt auf der Hand. Weniger manuelle Arbeitsschritte führen zu schnelleren und effizienteren Zulassungsverfahren.
Weniger Prüfungen bei neuen Personenwagen
Bei neuen Personenwagen der Klasse M1 unter 3.5 Tonnen vereinfacht sich das Zulassungsverfahren deutlich. Liegen elektronische Fahrzeugdaten vor, kann die Zulassung in vielen Fällen rein administrativ erfolgen. Eine physische Fahrzeugprüfung ist dann nicht mehr erforderlich.
Für Fahrzeughalter bedeutet das kürzere Wartezeiten. Auch die kantonalen Strassenverkehrsämter profitieren von einer spürbaren Entlastung.
EU-Dokumente ersetzen Schweizer Typengenehmigung
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Typengenehmigung. Fahrzeuge mit einer gültigen EU-Übereinstimmungsbescheinigung, unabhängig davon ob diese in Papierform oder elektronisch vorliegt, sind künftig von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit.
Sind alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, können solche Fahrzeuge erstmals in der Schweiz auf jede beliebige Person zugelassen werden. Besonders im Importbereich sorgt diese Regelung für deutlich vereinfachte Abläufe.
Keine Kontrollmarken mehr auf Prüfungsberichten
Bisher wurden Kontrollmarken auf Prüfungsberichten als Zahlungsnachweis für Gebühren verwendet. Ab 2026 entfällt dieses System. Die entsprechenden Gebühren werden neu über periodische Rechnungen oder digitale Online-Zahlungslösungen erhoben.
An den Gebühren selbst ändert sich nichts. Es handelt sich ausschliesslich um eine organisatorische Anpassung.
CO₂-Sanktionen als Voraussetzung für die Zulassung
Neu sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nur noch erhältlich, wenn eine allfällige CO₂-Sanktion gemäss CO₂-Gesetz vollständig bezahlt wurde. Alternativ kann das Fahrzeug einer genehmigten Neuwagenflotte zugewiesen sein.
Diese Regelung gilt für Personenwagen, Lieferwagen sowie leichte Sattelschlepper. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Zulassung nicht mehr möglich. Umweltrecht und Fahrzeugzulassung werden damit enger miteinander verknüpft.
Präzisere Vorgaben für Arbeitskarren
Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h bleiben grundsätzlich weiterhin von der Zulassungspflicht befreit. Neu wird jedoch genauer festgelegt, wann ein Fahrzeug tatsächlich als Ausnahmefahrzeug gilt.
Ist die Einstufung nicht ausschliesslich auf den Einsatz von Gummiraupen-Laufwerken zurückzuführen, sind künftig Fahrzeugausweise und Kontrollschilder erforderlich. Die Beurteilung erfolgt im jeweiligen Einzelfall.
Einheitliche Berechnung des Leistungsgewichts bei Motorrädern
Auch für Motorradfahrende gibt es eine Anpassung. Das Leistungsgewicht wird schweizweit neu nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Massgeblich ist dabei das Verhältnis von Motorleistung zur Masse im fahrbereiten Zustand.
Zusätzlich wird der Grenzwert neu auf eine Dezimalstelle festgelegt. Im Fahrzeugausweis erfolgt die Angabe einheitlich gerundet auf zwei Dezimalstellen. Ziel ist eine klare und einheitliche Berechnungsgrundlage.