Neue Verkehrsregeln in der Schweiz 2026

Was sich auf Schweizer Strassen ändert

Mit dem Jahreswechsel 2026 treten in der Schweiz mehrere Anpassungen im Strassenverkehrsrecht in Kraft. Die Neuerungen betreffen nicht nur die Fahrzeugzulassung, sondern auch Umweltauflagen und ab Mitte Jahr den internationalen Güterverkehr. Ziel ist es, Abläufe zu vereinfachen, administrative Hürden abzubauen und die Verkehrssicherheit weiter zu verbessern.

Nachfolgend findest Du die wichtigsten Änderungen verständlich erklärt und kompakt zusammengefasst.

Fahrzeugzulassung wird digitaler

Ab Januar 2026 setzt die Schweiz verstärkt auf digitale Prozesse bei der Fahrzeugzulassung. Elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, sogenannte eCoC, können neu direkt aus europäischen Datenbanken abgerufen werden. Die daraus gewonnenen Einzelfahrzeugdaten werden im Informationssystem Verkehrszulassung, kurz IVZ, hinterlegt.

Damit stehen relevante Fahrzeugdaten Behörden, Importeuren, Händlern, Werkstätten und weiteren Beteiligten elektronisch zur Verfügung. Der Vorteil liegt auf der Hand. Weniger manuelle Arbeitsschritte führen zu schnelleren und effizienteren Zulassungsverfahren.

Weniger Prüfungen bei neuen Personenwagen

Bei neuen Personenwagen der Klasse M1 unter 3.5 Tonnen vereinfacht sich das Zulassungsverfahren deutlich. Liegen elektronische Fahrzeugdaten vor, kann die Zulassung in vielen Fällen rein administrativ erfolgen. Eine physische Fahrzeugprüfung ist dann nicht mehr erforderlich.

Für Fahrzeughalter bedeutet das kürzere Wartezeiten. Auch die kantonalen Strassenverkehrsämter profitieren von einer spürbaren Entlastung.

EU-Dokumente ersetzen Schweizer Typengenehmigung

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Typengenehmigung. Fahrzeuge mit einer gültigen EU-Übereinstimmungsbescheinigung, unabhängig davon ob diese in Papierform oder elektronisch vorliegt, sind künftig von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit.

Sind alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, können solche Fahrzeuge erstmals in der Schweiz auf jede beliebige Person zugelassen werden. Besonders im Importbereich sorgt diese Regelung für deutlich vereinfachte Abläufe.

Keine Kontrollmarken mehr auf Prüfungsberichten

Bisher wurden Kontrollmarken auf Prüfungsberichten als Zahlungsnachweis für Gebühren verwendet. Ab 2026 entfällt dieses System. Die entsprechenden Gebühren werden neu über periodische Rechnungen oder digitale Online-Zahlungslösungen erhoben.

An den Gebühren selbst ändert sich nichts. Es handelt sich ausschliesslich um eine organisatorische Anpassung.

CO₂-Sanktionen als Voraussetzung für die Zulassung

Neu sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nur noch erhältlich, wenn eine allfällige CO₂-Sanktion gemäss CO₂-Gesetz vollständig bezahlt wurde. Alternativ kann das Fahrzeug einer genehmigten Neuwagenflotte zugewiesen sein.

Diese Regelung gilt für Personenwagen, Lieferwagen sowie leichte Sattelschlepper. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Zulassung nicht mehr möglich. Umweltrecht und Fahrzeugzulassung werden damit enger miteinander verknüpft.

Präzisere Vorgaben für Arbeitskarren

Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h bleiben grundsätzlich weiterhin von der Zulassungspflicht befreit. Neu wird jedoch genauer festgelegt, wann ein Fahrzeug tatsächlich als Ausnahmefahrzeug gilt.

Ist die Einstufung nicht ausschliesslich auf den Einsatz von Gummiraupen-Laufwerken zurückzuführen, sind künftig Fahrzeugausweise und Kontrollschilder erforderlich. Die Beurteilung erfolgt im jeweiligen Einzelfall.

Einheitliche Berechnung des Leistungsgewichts bei Motorrädern

Auch für Motorradfahrende gibt es eine Anpassung. Das Leistungsgewicht wird schweizweit neu nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Massgeblich ist dabei das Verhältnis von Motorleistung zur Masse im fahrbereiten Zustand.

Zusätzlich wird der Grenzwert neu auf eine Dezimalstelle festgelegt. Im Fahrzeugausweis erfolgt die Angabe einheitlich gerundet auf zwei Dezimalstellen. Ziel ist eine klare und einheitliche Berechnungsgrundlage.

Neue Regeln im internationalen Güterverkehr ab Juli 2026

Ab dem 1. Juli 2026 ändern sich die Vorschriften für den internationalen Strassentransport. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2.5 Tonnen unterstehen künftig der Arbeits- und Ruhezeitverordnung ARV 1, sofern die Fahrerin oder der Fahrer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt.

Für Transporte innerhalb der Schweiz bleibt alles beim Alten. Die Anpassung betrifft ausschliesslich den grenzüberschreitenden Verkehr.

Automatisiertes Fahren. Der aktuelle Rahmen

Bereits seit 2025 verfügt die Schweiz über einen klar definierten Rechtsrahmen für automatisiertes Fahren. Dieser umfasst drei Anwendungsbereiche. Den Einsatz eines Autobahnpiloten mit jederzeitiger Eingriffsbereitschaft, führerlose Fahrzeuge auf kantonal genehmigten Strecken mit Überwachung aus einer Zentrale sowie automatisiertes Parkieren in klar definierten und signalisierten Bereichen.

Assistenz- und Automatisierungssysteme sind zudem seit Juli 2025 Bestandteil der theoretischen und praktischen Führerprüfung. Künftig sollen diese Themen auch im Verkehrskundeunterricht behandelt werden.

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Neue Verkehrsregeln in der Schweiz 2025 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) passt regelmässig die Verkehrsregeln an, um Sicherheit, Umweltverträglichkeit [...]

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